Prof Dr. I.________ führt in seiner Stellungnahme ebenfalls aus, dass dem Beschwerdeführer in auffälligem Kontrast zu seiner guten Bildung und seinen intellektuellen Fähigkeiten oft die Fähigkeit gefehlt habe, alternative Sichtweisen anzunehmen, den kognitiven Set (d.h. die Kombination von Grundannahmen) in Frage zu stellen oder dialektisch zu diskutieren. Dies habe im Gespräch häufig zu Patt-Situationen geführt, in denen keine weitere Verständigung mehr möglich gewesen sei (pag. 1193 f. Vollzugsakten).