Die Ausführungen von Prof. Dr. H.________, wonach sämtliche juristischen Verwicklungen des Beschwerdeführers und das Anlassdelikt Ausdruck seiner Überzeugung sind, überwacht und angegriffen zu werden, überzeugen die Kammer. Deshalb ist es auch nachvollziehbar, dass der von Prof. Dr. I.________ geschilderte freundliche Kontakt mit dem Beschwerdeführer für die Wahrscheinlichkeit von Gewalthandlungen weitaus weniger bedeutsam ist als die fortbestehende Überzeugung, durch Aktivitäten der Behörden hinsichtlich der eigenen Sicherheit und letztlich sogar das Lebens bedroht zu sein.