342 f. Akten Regionalgericht, auch zum Folgenden), was mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer auch bei der Anlasstat nicht aus solchen Motiven gehandelt hat, schlüssig erscheint. Insofern lässt sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Schwester nie gewalttätig geworden ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Ausführungen von Prof. Dr. H.________, wonach sämtliche juristischen Verwicklungen des Beschwerdeführers und das Anlassdelikt Ausdruck seiner Überzeugung sind, überwacht und angegriffen zu werden, überzeugen die Kammer.