Insbesondere wäre der Beschwerdeführer in Kürze subjektiven Belastungen ausgesetzt (vgl. auch nachfolgende Ausführungen E. 10.9). Sowohl das Wahnsystem wie auch die möglichen Drucksituationen und deren Einfluss auf die Rückfallprognose wurden von Prof. Dr. H.________ schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. Seine Einschätzung der Legalprognose ist zwar kriteriengeleitet nach den Vorgaben des HCR-20, enthält aber, wie erwähnt, eine individualprognostische Sicht, weshalb auch Prof. Dr. H.________ der Einzigartigkeit dieses Falles Rechnung trägt. Auch Prof. Dr. I.________ konnte im Übrigen kein konkretes Risikomanage-