Der Beschwerdeführer hat seine Sicherheiten verloren. Es muss daher ernsthaft befürchtet werden, dass sich der Beschwerdeführer auch in Zukunft in einem solchen Mass bedroht und in die Defensive gedrängt fühlt, dass er gewalttätig wird, zumal behördliche Interventionen bereits aufgrund des fehlenden sozialen Empfangsraumes vorprogrammiert und unvermeidbar sind (vgl. auch pag. 345 f. Akten Regionalgericht). Das in den Führungsberichten beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers und seine erwähnten Kontakte ändern daran nichts. Wie ausgeführt ist nach wie vor von einer sozialen Isolierung auszugehen. Hinweise für tragfähige Aussenkontakte fehlen.