Ganz entscheidend ist dabei, dass dem Beschwerdeführer mit der Versteigerung des Elternhauses seine einzige Rückzugsmöglichkeit, die er mit Waffengewalt verteidigt hatte, nicht mehr zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer verfügt auch über keine finanziellen Ressourcen mehr und ist somit zwangsläufig auf Unterstützung angewiesen. Der von ihm vor der Anlasstat gelebte Rückzug, den er auch im Gefängnis weiterlebt, ist damit in Freiheit nicht mehr möglich. Insofern hat sich die Situation gegenüber der Ausgangslage der Anlasstat sogar noch zugespitzt. Der Beschwerdeführer hat seine Sicherheiten verloren.