18 worden sei und bis er ihnen den Hals umgedreht habe (pag. 687 Akten Regionalgericht). Auch in seinem Schreiben an die Beschwerdekammer vom 19. Januar 2021 forderte er die Rückgabe des «gestohlenen» Elternhauses (pag. 571 Akten Beschwerdekammer). Damit zeigt sich, wie brandaktuell die bereits vor der Anlasstat bestandenen Problemfelder nach wie vor sind. Ganz entscheidend ist dabei, dass dem Beschwerdeführer mit der Versteigerung des Elternhauses seine einzige Rückzugsmöglichkeit, die er mit Waffengewalt verteidigt hatte, nicht mehr zur Verfügung steht.