Es trifft zwar zu – wie von Rechtsanwalt B.________ ausgeführt –, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor der Anlasstat in Lebensgefahr wähnte und schwierige Situationen vorlagen (Erbteilungsprozess, Errichtung einer Beistandschaft), es aber dennoch nicht zu Gewalthandlungen gekommen ist. Aber das Elternhaus des Beschwerdeführers wurde in der Zwischenzeit zwangsversteigert und wird von neuen Eigentümern bewohnt. Diesen neuen Eigentümern hat der Beschwerdeführer bereits während des Hauptprozesses geschrieben, dass er keine Ruhe geben werde, bis dieser illegale Hausverkauf rückgängig gemacht