Nichts weist daraufhin, dass es zu einer Abschwächung seiner Grundhaltung gekommen ist – im Gegenteil. Entscheidend für die Reaktion des Beschwerdeführers war und ist sein Gefühl bzw. seine wahnhafte Gewissheit, einer vitalen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Nach der nicht korrigierbaren, subjektiven Auffassung des Beschwerdeführers fand bereits ein Tötungsversuch statt und es sind weitere zu erwarten. Es trifft zwar zu – wie von Rechtsanwalt B._____