Es sei klar, dass es bei einer Entlassung aus der Haft nicht direkt Probleme geben würde; sicher jedoch im weiteren Verlauf. Der Beschwerdeführer habe das Haus verloren und der Konflikt mit der Schwester bestehe weiterhin. Nur die staatlichen Behörden, denen er misstraue, könnten ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Die Katze beisse sich also in den Schwanz. Es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis eine Art Nische gefunden habe, in der er seine Ruhe habe und schreiben könne. Vielleicht sei das eine Nische, die für den Beschwerdeführer am tragfähigsten sei (pag. 583 Z. 19 ff. Akten Regionalgericht).