577 Z. 27 ff. Akten Regionalgericht). Dabei ist zu berücksichtigen, dass entgegen den Aussagen von Prof. Dr. I.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Situation im Zeitpunkt der Anlasstat richtig eingeschätzt und sich in Lebensgefahr befunden hat (vgl. bereits Ausführungen zur Diagnose). Prof. Dr. H.________ teilt zwar die Auffassung, wonach die Situation, wie sie im Zeitpunkt der Anlasstaten 2010 vorgelegen habe, nicht wieder eintreten werde. Entscheidend für ihn ist aber das Wahnsystem, welches der Beschwerdeführer überall hin mitnehme.