17 sehe, dass er gefährlich werde. Bei der Anlasstat habe sich der Beschwerdeführer in einer schwerwiegenden emotionalen Ausnahmesituation befunden. Die Situation habe sich über mehrere Wochen aufgeschaukelt. Mit dem heutigen Wissen wäre die Reaktion des Beschwerdeführers voraussehbar gewesen. Heute könne man rechtzeitig deeskalierend eingreifen (pag. 576 Z. 36 ff. Akten Regionalgericht). Seine Einschätzung der Legalprognose beruht dabei einzig auf seiner langjährigen Erfahrung mit schwer kranken Straftätern (vgl. pag. 577 Z. 27 ff.