Wie bereits erwähnt, geht auch Prof. Dr. I.________ nicht von einem generell tiefen Rückfallrisiko aus, sondern erachtet dieses bloss unter der Voraussetzung als gering, dass für den Beschwerdeführer unverständliche behördliche Interventionen ausbleiben (pag. 1197 Vollzugsakten). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er aus, der Beschwerdeführer sei ungefährlich, wenn man ihn nicht in die Enge treibe (pag. 575 Z. 35 ff. Akten Regionalgericht, auch zum Folgenden). Es brauche sehr viel, damit sich der Beschwerdeführer derart in die Enge getrieben