Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte Prof. Dr. H.________ aus, dass er insbesondere im Zeitraum von 1-3 Jahren ein hohes Risiko sehe, dass der Beschwerdeführer sich wieder in einer Situation wie beim Anlassdelikt befinde. Dabei bestehe auch das Risiko für Gewaltdelikte (pag. 582 Z. 42 ff. Akten Regionalgericht). Damit ergibt sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch ein hinreichendes Bild betreffend Ausprägung der Rückfallgefahr. Diese muss als hoch bezeichnet werden. 10.6 Wie bereits erwähnt, geht auch Prof. Dr. I.__