Bedenklich hinsichtlich der Aggressionsbereitschaft des Beschwerdeführers in diesem Kontext stimmt vor allen Dingen seine bis zuletzt formulierten Überzeugungen, von den Behörden zur Tötung freigegeben worden zu sein (pag. 341 f. Akten Regionalgericht). Prof. Dr. H.________ geht somit davon aus, dass sich der Beschwerdeführer wieder in einem vermeintlichen Notwehrzustand fühlen wird. In seinem Gutachten vom 15. November 2019 stuft er die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des fortbestehenden Konflikts mit den Behörden weitere Aggressionshandlungen begeht, als hoch ein (pag. 342 und pag.