Ein tragfähiger sozialer Empfangsraum kann nicht skizziert werden. Vielmehr bestehen wesentliche vom Beschwerdeführer beschriebene Problemfelder wie der Verlust des Elternhauses als Rückzugsmöglichkeit, der Konflikt mit der Schwester und Diskussionen über die Frage einer Beistandschaft unverändert fort. Es ist daher nicht zu erwarten, dass zukünftige konflikthafte Entwicklungen vermieden werden können (pag. 338 Akten Regionalgericht). Der Beschwerdeführer hat sich bislang jeder Zusammenarbeit mit den Behörden entzogen.