an der erstinstanzlichen Verhandlung ausgeführt, nicht handlungswirksam. Auch nach Ansicht der Kammer wird daraus aber deutlich, dass die Handlungsoptionen des Beschwerdeführers durchaus auch Gewalthandlungen umfassten, um befürchteten Angriffen zuvorzukommen. Dies zeigt sich auch im Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Haus verbarrikadiert und eine Langschusswaffe bereitgelegt hatte. Er war zudem wieder zum Tatort zurückgekehrt und hatte beim ersten Kontakt mit der Polizei weitere Schüsse abgegeben (pag. 686 Akten Regionalgericht). 10.5 Prof. Dr. H.___