Man müsse daher davon ausgehen, dass die 2010 bestandenen Belastungen unverändert, wenn nicht durch den Verlauf der Inhaftierung sogar nochmals akzentuiert fortbestünden. Unter diesem subjektiv erlebten Druck habe der Beschwerdeführer schon im Vorfeld der Anlasstat, als es um die Frage der Beistandschaft gegangen sei, Erkundigungen betreffend die Wohnverhältnisse der beteiligten Richter vorgenommen und Skizzen über zum Töten von Menschen geeignete Waffen angefertigt. Zwar waren diese Vorbereitungen, wie von Prof. Dr. I.________ an der erstinstanzlichen Verhandlung ausgeführt, nicht handlungswirksam.