_ kommt nach Prüfung der Items zum Schluss, dass sich aus der festgestellten Geisteskrankheit, der fehlenden Krankheitseinsicht, der psychotisch motivierten Gewalttätigkeit, der langfristigen Verweigerung suffizienter medikamentöser Behandlung trotz beschriebener günstiger Behandlungseffekte im Sinne einer abgeschwächten Symptomatik bei fehlender Kooperationsbereitschaft bzw. Ablehnung von Unterstützung und eingeschränkter Belastbarkeit ein hohes Risiko für erneute Gewalttätigkeiten ergibt, wenn [Hervorhebung durch die Kammer] der Beschwerdeführer unter Druck gerät bzw. sich in einer Verteidigungsposi-