Das Angebot der Bewährungshilfe wird vom Beschwerdeführer von Zeit zu Zeit genutzt. Da der Kontakt aber immer auf Initiative der zuständigen Bewährungshelferin erfolgt und der Beschwerdeführer kein Interesse zeigt, administrative Angelegenheiten mit ihr anzugehen, kann nicht von einer Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe ausgegangen werden. Es bestehen daher auch aufgrund der aktuellen Führungsberichte keine Hinweise, dass der Gutachter betreffend Item H3 (instabile Beziehungen) falsch liegen sollte. Eine legalprognostisch günstige Sozialisierung hat nicht stattgefunden. Auch aus der Stellungnahme von Prof. Dr.