Der Beschwerdeführer bewohnt auf eigenen Wunsch eine Einzelzelle in der Eintrittsabteilung. D.h. er befindet sich nicht in der offenen Abteilung, womit sich die sozialen Kontakte bereits systembedingt auf ein Minimum beschränken. Zudem verbringt er seine Zeit am liebsten alleine in der Zelle. Das Angebot der Bewährungshilfe wird vom Beschwerdeführer von Zeit zu Zeit genutzt.