Für die Individualprognose des Beschwerdeführers sind diese Risikofaktoren wenig relevant, was von Prof. Dr. H.________ auch entsprechend festgehalten worden war (pag. 320 ff. sowie pag. 582 Z. 21 ff. und pag. 584 Z. 43 ff. Akten Regionalgericht). Prof. Dr. H.________ verwendete in seinen Gutachten auch das Prognoseinstrument HCR-20. Das Instrument definiert keine Grenzwerte, ab denen von einer Gefahr auszugehen ist.