10.2 Sowohl die beiden Gutachter als auch Prof. Dr. I.________ sind sich einig, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine generell zu Straftaten entschlossene Person handelt. Der Beschwerdeführer handelte im Zeitpunkt der Anlasstat aus der Defensive heraus und es ist davon auszugehen, dass er ohne Druck von aussen nicht zu aggressiven Handlungsstrategien greifen wird. Eine generell erhöhte Gewaltbereitschaft zeichnet sich daher auch im statistischen Verfahren Violence Risk Appraisal (VRAG) nicht ab. Für die Individualprognose des Beschwerdeführers sind diese Risikofaktoren wenig relevant, was von Prof. Dr. H._____