10. Hohe Rückfallgefahr 10.1 Voraussetzung für die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB ist eine hohe Rückfallgefahr, wobei eine qualifizierte Gefährlichkeit erforderlich ist (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4).