und Prof. Dr. H.________ gestellten Diagnose einer anhaltend wahnhaften Störung an. Dabei handelt es sich um eine chronifizierte, langandauernde und anhaltende Störung schweren Ausmasses. Diese steht auch in engem Zusammenhang mit den Anlasstaten. Dieser Zusammenhang wird sowohl in der Stellungnahme von Prof. Dr. I.________ (pag. 1196 Rückseite Vollzugsakten) als auch im Gutachten von Prof. Dr. H.________ bestätigt (pag. 345 Akten Regionalgericht).