_, wurde von Prof. Dr. H.________ berücksichtigt, hatte aber keinen Einfluss auf seine Beurteilung. Weiter liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Schriftsätzen nicht seinen Überzeugungen oder Denkinhalten entsprechen. Auch Prof. Dr. G.________ kam nach Durchführung von sechs Explorationsgesprächen zur gleichen Einschätzung wie Prof. Dr. H.________. Insofern ist auch die Aussagekraft des Aktengutachtens von Prof. Dr. H.________ nicht in Frage gestellt. Die Kammer schliesst sich der von Prof. Dr. G.________ und Prof. Dr. H.__