Zwecks Gewährleistung des Zugangs und der Sicherheit der Besucher wurde die Kantonspolizei Bern beigezogen. Bereits am Morgen des 8. September 2010 verschanzte sich der Beschwerdeführer aber im Haus und es waren Schuss- bzw. Detonationsgeräusche hörbar. Die vom Beschwerdeführer angenommene subjektive Bedrohungslage entsprach zu jenem Zeitpunkt daher nicht der Realität. Dass sich der Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen allenfalls drastischer geäussert hat als anlässlich der persönlichen Gespräche mit Prof. Dr. I.________, wurde von Prof. Dr. H.___