Es mag zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Schussabgabe in subjektiver Lebensgefahr wähnte. Von einer tatsächlichen Lebensgefahr bzw. dem richtigen Einschätzen der damaligen Situation kann aber keine Rede sein (vgl. pag. 576 Akten Regionalgericht). So war im Rahmen der gerichtlich angeordneten öffentlichen Versteigerung der vom Beschwerdeführer bewohnten Liegenschaft am Nachmittag des 8. September 2010 ein Besichtigungstermin geplant. Zwecks Gewährleistung des Zugangs und der Sicherheit der Besucher wurde die Kantonspolizei Bern beigezogen.