363 Vollzugsakten). 9.5 Es gibt daher keinen Anlass, aufgrund der Ausführungen von Prof. Dr. I.________ an der Diagnose einer wahnhaften Störung von Prof. Dr. H.________ zu zweifeln. Zudem ist mit Blick auf die Aussagen von Prof. Dr. I.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fraglich, ob dieser den gesamten der Anlasstat zugrundeliegenden Sachverhalt mit in die Beurteilung einbezogen hat. Es mag zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Schussabgabe in subjektiver Lebensgefahr wähnte.