der Lage, eine andere Sichtweise einzunehmen, auch nicht hypothetisch. Dabei verweist sie lediglich im Sinne eines Beispiels auf zwei Situationen anlässlich der Anlasstat (pag. 353 Vollzugsakten). Prof. Dr. G.________ begründet die Diagnose mit einem Wahnsystem, wobei sie den Wahn des Beschwerdeführers im Wesentlichen als Verfolgungs- und Beeinträchtigungswahn mit querulatorischen Komponenten beschreibt. Die Wahnentwicklung sei auf die frühen 90-er Jahre zu datieren. So habe der Beschwerdeführer aufgrund des Verfolgungserlebens Arbeit und festen Wohnsitz aufgegeben (pag. 358 Vollzugsakten; vgl. dazu auch überzeugend die Vorinstanz, pag. 675 f. Akten Regionalgericht).