Wie sich aus den Ausführungen von Prof. Dr. G.________ ergibt, ist dies aber nicht zutreffend. Sie schreibt, dass die Angaben des Beschwerdeführers ein Denken deutlich machten, das inhaltlich von einem ausgeprägten systematisierten Wahn gekennzeichnet sei, das verschiedene Facetten (Recovered Memory Bewegung, Missbrauchsvorwürfe und Denunziationen seitens der Schwester, Verfolgung durch eine korrupte Polizei und Justiz, welche mit der Schwester zusammen arbeiteten und seine Vernichtung wollten, Instrumente: Erbteilungsprozess und Entmündigung) umfasse, die eng miteinander verknüpft seien. Der Beschwerdeführer sei felsenfest von der Richtigkeit seiner Annahmen überzeugt und nicht in