573 Z. 5 ff. Akten Regionalgericht), bzw. die Realitätsverkennung (Fehlerhaftigkeit der Überzeugung) sei bei ihr nur durch die beiden Beispiele aus dem Anlassdelikt belegt (vgl. pag. 577 Z. 3 ff. Akten Regionalgericht). Wie sich aus den Ausführungen von Prof. Dr. G.________ ergibt, ist dies aber nicht zutreffend.