_ beschreibt den persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer ähnlich wie Prof. Dr. I.________ (pag. 351 Vollzugsakten). Dies hatte aber keinen Einfluss auf die von ihr gestellte Diagnose bzw. kam sie trotzdem eben zu einer anderen Diagnose als Prof. Dr. I.________. Prof. Dr. I.________ machte an der Hauptverhandlung vor erster Instanz zwar geltend, Prof. Dr. G.________ habe den Wahn nicht mit der Lebensgeschichte nachweisen können, sondern nur mit der Beschreibung der Ausnahmesituation während des Deliktes (pag. 573 Z. 5 ff.