Es gibt daher keine Anhaltspunkte dafür, dass persönliche Gespräche mit dem Beschwerdeführer einen Einfluss auf die von Prof. Dr. H.________ gestellte Diagnose gehabt hätten oder aufgrund der Explorationsgespräche und des daraus gewonnenen persönlichen Eindrucks eine andere Ausgangslage vorgelegen wäre. Dies wird durch den Umstand bestätigt, dass die Einschätzungen von Prof. Dr. H.________ mit den Ausführungen von Prof. Dr. G.________, welche insgesamt 6 Explorationsgespräche mit dem Beschwerdeführer durchführen konnte, übereinstimmt (pag. 310 Vollzugsakten). Prof. Dr. G.________ beschreibt den persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer ähnlich wie Prof. Dr.