Ihm gehe es bei der Diagnose nicht um die pointierten Zuspitzungen in den Schriftsätzen des Beschwerdeführers. Wesentlich sei die unveränderte Grundhaltung des Beschwerdeführers, der sich immer noch als Opfer der Justiz sehe (pag. 584 Z. 27 ff. Akten Regionalgericht). Diese Ausführungen, welche auch bei der Le-