sieht den Beschwerdeführer nicht als aggressiven Straftäter (vgl. Ausführungen zur Rückfallgefahr). In seinem Gutachten vom 15. November 2019 führt er aus, dass die Einordnung «schizoid-zurückgezogene Persönlichkeit» angesichts des seit Jahren bis Jahrzenten praktizierten sozialen Rückzugs des Beschwerdeführers und seiner Verweigerung von Kontakten auf der Station Etoine im Querschnitt nicht unplausibel sei, aber aus seiner Sicht eher eine Folge der langjährigen Schwierigkeiten und der zugehörigen Strukturverformung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu sein scheine.