_ sagte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, es sei nachvollziehbar, dass Prof. Dr. H.________ allein aufgrund der Schriften des Beschwerdeführers zum Schluss des «Querulantenwahns» gelangt sei. Damit rücke aber in Bezug auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers das eher Eigenbrötlerische und Zurückgezogene in den Hintergrund. Paranoide Personen gingen gerne aggressiv vor, während der Beschwerdeführer sich eher zurückziehe (pag. 575 Z. 1 ff. Akten Regionalgericht). Auch Prof. Dr. H.________ sieht den Beschwerdeführer nicht als aggressiven Straftäter (vgl. Ausführungen zur Rückfallgefahr).