334 Akten Regionalgericht). Diese Ausführungen zeigen zudem, dass der Beschwerdeführer letztlich auch die ihm angebotene Hilfe zur narrativen Aufarbeitung als Intrige sieht. Diese gesamten Umstände bestätigen einerseits seine wahnhaften Denkinhalte, andererseits auch deren Unkorrigierbarkeit, was bei der Rückfallgefahr und der Therapierbarkeit ebenfalls zu berücksichtigen sein wird. 9.4 Prof. Dr. I.________ sagte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, es sei nachvollziehbar, dass Prof. Dr. H.________ allein aufgrund der Schriften des Beschwerdeführers zum Schluss des «Querulantenwahns» gelangt sei.