580 Z. 1 Akten Regionalgericht). 9.3 Die Ausführungen von Prof. Dr. H.________ in seinem Gutachten sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind schlüssig und nachvollziehbar. Auch Widersprüche zu seinem Gutachten vom 3. März 2016 oder innerhalb seines Gutachtens vom 15. November 2019 bzw. zu seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind nicht erkennbar. Die Kammer sieht keinen Grund, an seiner Diagnose einer anhaltend wahnhaften Störung zu zweifeln. Prof. Dr. H.___