Der Beschwerdeführer vertrete seit Jahren strikte Denkinhalte, dass er verfolgt werde. Diese Denkinhalte hätten mittlerweile ein Ausmass angenommen, das nicht mehr nachvollziehbar sei. Der Grundkonflikt mit der Schwester sei zwar normalpsychologisch noch nachvollziehbar, habe aber über die Jahre derart Einfluss genommen, dass alle weiteren Vorfälle mit diesem Konflikt in Verbindung gebracht worden seien (pag. 579 Z. 41 ff. Akten Regionalgericht). Man könne sagen, dass der Wahn auch dadurch gekennzeichnet sei, dass es keine Zufälle mehr gebe, alles hänge mit dem Grundkonflikt zusammen (pag. 580 Z. 1 Akten Regionalgericht).