Auch die Vorgabe der DSM-5 Klassifikation, dass neben der Wahnsymptomatik keine wesentlichen Leistungseinbussen bestünden, sei beim Beschwerdeführer erfüllt. Beide Gesichtspunkte grenzten seinen Fall von den Schizophrenien und von den in diesem Kontext auftretenden echten Wahnideen ab. Es handle sich um eine mittlerweile chronifizierte paranoide Entwicklung (pag. 335 Akten Regionalgericht). Prof. Dr. H.________ bestätigte die Diagnose einer wahnhaften Störung auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 579 Z. 31 ff. Akten Regionalgericht). Der Beschwerdeführer vertrete seit Jahren strikte Denkinhalte, dass er verfolgt werde.