_ hält abschliessend fest, dass diese Überzeugungen des Beschwerdeführers über eine übernachhaltige Verarbeitung realer Konflikte hinausgingen, da sie mit subjektiver Gewissheit vertreten würden und über Jahre hinweg nicht hätten in Frage gestellt werden können bzw. keiner Diskussion zugänglich gewesen seien. Dass diese Störung laut ICD-10 nicht durch komplett unrealistische Überzeugungen gekennzeichnet sei, mache die Diagnose nochmals plausibler. Auch die Vorgabe der DSM-5 Klassifikation, dass neben der Wahnsymptomatik keine wesentlichen Leistungseinbussen bestünden, sei beim Beschwerdeführer erfüllt.