Entsprechende Denkinhalte könnten aus seiner Sicht auch nicht als Zuspitzung von Denkweisen der 68-er Bewegung verstanden werden bzw. würden selbst in diesem Milieu als unrealistisch beurteilt. Das Denken des Beschwerdeführers sei nicht nur als Zuspitzung von aus dem Konflikt heraus nachvollziehbaren Denkinhalten einzuordnen, sondern durchsetzt mit unrealistischen Vorstellungen und rational nicht nachvollziehbaren Bewertungen realer Vorgänge (pag. 333 Akten Regionalgericht). Dies illustriert Prof. Dr. H.____