Prof. Dr. H.________ skizziert in seinem Gutachten vom 15. November 2019 drei mögliche Entwicklungslinien und begründet, weshalb er von einer paranoid-querulatorischen Entwicklung («Querulantenwahn») ausgeht (pag. 331 f. Akten Regionalgericht). Er legt auch dar, inwiefern sich die von ihm gestellte Diagnose von derjenigen von Prof. Dr. I.________ unterscheidet. Prof. Dr. H.___