1195 f. Vollzugsakten). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte Prof. Dr. I.________ aus, dass eine Diagnose nach ICD- 10 gegeben sei, also eine Persönlichkeitsstörung (pag. 573 Z. 42 ff. Akten Regionalgericht). Damit geht zwar auch Prof. Dr. I.________ vom Vorliegen einer psychischen Störung aus, es bestehen aber Differenzen hinsichtlich der konkreten Diagnose. Prof. Dr. I.________ vertritt die Auffassung, dass das für die Diagnose eines Wahns nötige Kriterium der unverrückbaren Realitätsverkennung fehle. Alle rele-