9.1 Sowohl Prof. Dr. G.________ als auch Prof. Dr. H.________ stellen dem Beschwerdeführer übereinstimmend die Diagnose einer anhaltend wahnhaften Störung nach ICD-10 F22.0 (pag. 365 und pag. 788 Vollzugsakten; pag. 325 und pag. 344 Akten Regionalgericht). Prof. Dr. I.________ kommt hingegen zum Schluss, das klinische Bild werde trotz der individuellen Besonderheiten am besten von der sogenannten schizoiden Persönlichkeit ICD-10 F60.1 getroffen. Eine psychiatrische Diagnose müsse auf der Ebene einer Akzentuierung der Persönlichkeit gestellt werden (pag. 1195 f. Vollzugsakten).