Es ist auch nicht relevant, ob sie der Verteidigungsstrategie und der Durchsetzung der Interessen des Beschwerdeführers dienen sollen. Es liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte vor, dass die schriftlichen Ausführungen nicht den Überzeugungen oder Denkinhalten des Beschwerdeführers entsprechen, wie sich auch im Zusammenhang mit der psychischen Störung und Rückfallgefahr ergibt. 9. Psychische Störung / Zusammenhang mit der Tat