Dies ermöglicht es der Strafverfolgungsbehörde, den Stellenwert der gestützt auf die Akten getroffenen Einschätzung im Verhältnis zu weiteren Beweismitteln zu bestimmen (BGE 146 IV 1 E. 3.2.2). Ob das Aktengutachten hinreichend aussagekräftig ist, wird gesondert im jeweils entsprechenden Zusammenhang beurteilt werden. Da sich der Beschwerdeführer insbesondere schriftlich äussert, sind seine aktenkundigen Eingaben zudem eine wichtige Beurteilungsgrundlage.