320 Akten Regionalgericht). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beizug einer Hilfsperson an dieser Ausgangslage etwas hätte ändern können, zumal der Beschwerdeführer der Gerichtspsychiatrie und der Psychiatrie im Allgemeinen äusserst ablehnend und misstrauisch gegenübersteht. So verweigerte er bereits 2016 im Zusammenhang mit der ersten Begutachtung durch Prof. Dr. H.________ seine Mitwirkung (pag. 804 ff., 808 ff. Vollzugsakten). Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer selbst gegenüber