Rechtsanwalt B.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Parteiverhandlung zwar aus, dass in Anbetracht der Tragweite des Gutachtens zu wenig unternommen worden sei, um ein Gespräch zu ermöglichen. Allerdings zeigt die Reaktion des Beschwerdeführers auf die vorgängige Kontaktaufnahme durch den Gutachter, dass es für Letzteren unmöglich war, beim Beschwerdeführer eine Kooperationsbereitschaft in mündlicher oder schriftlicher Form herzustellen (vgl. pag. 320 Akten Regionalgericht).